Unter dem Namen GEMEINNÜTZIGE INSTITUTIONEN BASEL (GI-Basel) besteht ein Verein mit Sitz in Basel gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Der Verein ist gemeinnützig sowie politisch und konfessionell neutral.
§ 2
Zweck des Vereins ist es, als Interessengemeinschaft
· gemeinsame Anliegen der Mitgliedsinstitutionen gegenüber Behörden zu vertreten. · Umfang und Bedeutung der privaten gemeinnützigen Arbeit besser bekannt machen · Informations- und Erfahrungfsaustausch sowie Zusammenarbeit unter den Mitgliedsinstitutionen fördern
B.
Mitgliedschaft
§ 3
Mitglied des Vereins können nicht-gewinnorientierte, gemeinnützige private Institutionen werden, die in der Region Basel (insbes. In den beiden Halbkantonen BS und BL) tätig sind und als eigenständige Rechtsperson (Verein, Stiftung, AG oder GmbH) bestehen.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Gesuchs.
Der Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand per Ende Jahr, wobei der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten ist.
Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen, falls Zweck und Organisation der Institutionen nicht mehr den Statuten des Vereins entsprechen, oder aus andern wichtigen Gründen. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Rekurs an die Mitgliederversammlung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des entsprechenden Beschlusses möglich. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei finanzielle Ansprüche an den Verein.
§ 4
Die Rechte und Pflichten der Mitgliedsinstitutionen werden durch die Statuten bzw. durch das Gesetz bestimmt.
C.
Organe
§ 5
Organe des Vereins sind · die Mitgliederversammlung · der Vorstand · die Revisionsstelle / Rechnungsrevisoren
§ 6
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Jahr und wird vom Vorstand oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieds-institutionen einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Jahreshälfte statt. Die Einladung hat schriftlich und mindestens 20 Tage vor dem Versamm-lungstermin unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Anträge der Mitgliedsinstitutionen z.H. der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand 10 Tage vorher schriftlich einzureichen. Die Einladung zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens 10 Tage vor dem Verhandlungstermin zu erfolgen.
§ 7
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft die Wahlen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Auf Antrag kann für die Zustimmung zu einem Geschäft Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden. Jede Mitgliedsinstitution wird von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied der Geschäftsleitung vertreten und hat an der Mitglieder-versammlung eine Stimme.
§ 8
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und hat folgende Befugnisse · Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget Entlastung des Vorstandes · Festsetzung Mitgliederbeitrag · Wahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle · Statutenänderungen · Rekurse gegen Vorstandsentscheide · Auflösung des Vereins und die Verwendung des allfälligen Aktivenüberschusses
§ 9
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und mindestens 4 weiteren Vorstandsmitgliedern. Er wird auf eine Dauer von 3 Jahren gewählt und konstituiert sich selbst. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird seine Nachfolge an der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Scheiden Präsidium und Vizepräsidium gleichzeitig aus, so werden Ersatzwahlen an einer durch den Vorstand einberufenen a.o. Mitgliederversammlung durchgeführt.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums sooft es die Geschäfte verlangen. Er ist beschlussfähig, sofern die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zirkularbeschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder, wobei jedes einzelne Mitglied Beratung in einer Sitzung verlangen kann.
§ 10
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Es stehen ihm alle Befugnisse zu, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ übertragen sind; insbesondere obliegen ihm: · Vertretung gegen aussen inkl. Oeffentlichekitsarbeit · Beschliessen strategischer Massnahmen, Jahresplanung und Budget · Aufsicht über Finanzen und Geschäftsstelle inkl. Anstellung Geschäftsführung · Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen · Anregung bzw. Genehmigung von Foren, Arbeitsgruppen u. Projekten · Aufnahme bzw. Ausschluss neuer Mitglieder · Ordnung der Zeichnungsberechtigung Der Vorstand kann die operationelle Leitung an eine die Geschäfte leitende Person delegieren. Diese Delegation ist in einem entsprechenden Pflichtenheft zu regeln.
§ 11
Das Präsidium, bei dessen Verhinderung das Vizepräsidium oder ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Vorstandssitzungen oder die Mitgliederversammlungen. Bei Stimmengleichheit steht ihm der Stichentscheid zu.
§ 12
Die Revisionsstelle bzw. Rechnungsrevisoren von mindestens 2 Personen prüfen die Jahresrechnung und geben der Mitgliederversammlung das Ergebnis mit einem schriftlichen Bericht bekannt.
D.
Finanzen
§ 13
Die Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen: · aus Mitgliederbeiträgen · aus sonstigen Einnahmen Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
E.
Vereinsjahr
§ 14
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
F.
Auflösung des Vereins
§ 15
Wird die Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen, so ist gleichzeitig zu bestimmen, welchen gemeinnützigen Institutionen im Kanton Basel-Stadt ein allfälliger Aktivenüberschuss zugute kommen soll. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Durchführung der Liquidation. Die vorliegenden (geänderten) Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 1. März 2011 beschlossen und sofort in Kraft gesetzt worden