Unter dem Namen "IG GEMEINNÜTZIGE INSTITUTIONEN BASEL-STADT" besteht ein Verein mit Sitz in Basel gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Der Verein ist gemeinnützig sowie politisch und konfessionell neutral.
§ 2
Zweck des Vereins ist es, als Interessengemeinschaft
· gemeinsame Anliegen der Mitgliedsinstitutionen gegenüber Behörden zu vertreten · Umfang und Bedeutung der Leistung ihrer Mitgliedsinstitutionen besser bekannt zu machen und in der Öffentlichkeit zu vertreten · Zusammenarbeit und Informationsaustausch unter den Mitgliedsinstitu- tionen zu fördern · Erfahrungsaustausch und gegebenenfalls Hilfestellung bei Verhandlungen mit Behörden anzubieten.
B.
Mitgliedschaft
§ 3
Mitglied des Vereins können gemeinnützige Institutionen werden, die im Kanton Basel-Stadt einen Betrieb führen oder Dienstleistungen im Bereich von Prävention, Animation, Hilfe und Pflege anbieten.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Gesuchs.
Der Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand per Ende Jahr, wobei der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten ist.
Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen, falls Zweck und Organisation der Institutionen nicht mehr den Statuten des Vereins entsprechen, oder aus andern wichtigen Gründen. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Rekurs an die Mitgliederversammlung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des entsprechenden Beschlusses möglich. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei finanzielle Ansprüche an den Verein.
§ 4
Die Rechte und Pflichten der Mitgliedsinstitutionen werden durch die Statuten bzw. durch das Gesetz bestimmt.
C.
Organe
§ 5
Organe des Vereins sind · die Mitgliederversammlung · der Vorstand · die Rechnungsrevisoren
§ 6
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Jahr und wird vom Vorstand oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieds-institutionen einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Jahreshälfte statt. Die Einladung hat schriftlich und mindestens 20 Tage vor dem Versamm-lungstermin unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Anträge der Mitgliedsinstitutionen z.H. der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand 10 Tage vor dem Verhandlungstermin schriftlich einzureichen. Die Einladung zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens 10 Tage vor dem Verhandlungstermin zu erfolgen.
§ 7
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft die Wahlen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Auf Antrag kann für die Zustimmung zu einem Geschäft Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden. Jede Mitgliedsinstitution wird von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied der Geschäftsleitung vertreten und hat an der Mitglieder-versammlung eine Stimme.
§ 8
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und hat folgende Befugnisse · Genehmigung der Protokolle der Mitgliederversammlungen · Jahresbericht, Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands · Mitgliederbeitrag und Budget · Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie von zwei Rechnungsrevisoren/-revisorinnen und einem/einer Suppleanten/Suppleantin · Vereinbarungen und Verträge · Statutenrevisionen · Rekurse gegen Vorstandsentscheide · Auflösung des Vereins und die Verwendung des allfälligen Aktivenüber- schusses
§ 9
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin und 4-6 wei-teren Vorstandsmitgliedern. Er wird auf eine Dauer von 3 Jahren gewählt und konstituiert sich selbst. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger/seine Nachfolgerin an der nächstfolgenden, ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Scheiden Präsident/Präsidentin und Vize-präsident/Vizepräsidentin gleichzeitig aus, so werden Ersatzwahlen an einer durch den Vorstand einberufenen a.o. Mitgliederversammlung durchgeführt. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidentin/der Präsidentin, sooft es die Geschäfte verlangen. Er ist beschlussfähig, sofern die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zirkularbe-schlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder, wobei jedes einzelne Mitglied Beratung in einer Sitzung verlangen kann.
§ 10
Der Vorstand setzt sich für die gemeinsamen Ziele ein. Es stehen ihm folgende Befugnisse zu: · Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen · Führung der laufenden Geschäfte · Einsetzung von Arbeitsausschüssen · Vorbereitung und Durchführung von gemeinsamen Aktionen, wobei die Präsidenten/Präsidentinnen der Mitgliedsinstitutionen rechtzeitig zu informieren sind · Aufnahme neuer Mitgliedsinstitutionen · Ausschluss von Mitgliedsinstitutionen · Ordnung der Zeichnungsberechtigung · sämtliche Befugnisse, die nicht durch Statuten oder Gesetz einem andern Vereinsorgan übertragen sind.
§ 11
Der Präsident/die Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung der Vizepräsident/die Vizepräsidentin oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Vorstandssitzungen oder die Mitgliederversammlungen. Bei Stimmengleichheit steht ihm/ihr der Stichentscheid zu. In den Vorstandssitzungen stimmt er/sie zudem mit.
§ 12
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und geben der Mit-gliederversammlung das Ergebnis mit einem schriftlichen, an der Mitglie-derversammlung aufliegenden Bericht bekannt.
D.
Finanzen
§ 13
Die Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen: · aus Mitgliederbeiträgen · aus sonstigen Einnahmen Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
E.
Vereinsjahr
§ 14
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
F.
Auflösung des Vereins
§ 15
Wird die Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen, so ist gleichzeitig zu bestimmen, welchen gemeinnützigen Institutionen im Kanton Basel-Stadt ein allfälliger Aktivenüberschuss zugute kommen soll. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Durchführung der Liquidation. Die vorliegenden Statuten sind das der Gründungsversammlung vom 23. Januar 1996 beschlossen und sofort in Kraft gesetzt worden