Referat von Georges Rayot "Konzeptionelle Vorsorgemodelle und Versicherungen für Gemeinnützige Institutionen" Pdf
Pensionskassenvorschriften und Subventionsverträge Pdf
MOTION Konkurrenzfähigkeit von gemeinnützig tätigen Non–Profit–Institutionen mit staatlichen Beiträgen Subventionsgesetz vom 18. Okt. 1984, Erweiterung von § 6, Ziffer 4. Gemeinnützige, nicht gewinnorientierte Institutionen erfüllen in unserem Gemeinwesen wichtige und unverzichtbare Aufgaben. Mit ihren Anteilen ehrenamtlich erbrachter Leistungen geniessen die als Vereine, Verbände, Genossenschaften oder Stiftungen strukturierten Institutionen zu Recht hohe Wertschätzung, die auch der Regierungsrat teilt.
Als Vertreter des Leistungsbestellers Kanton, handelt der Regierungsrat mit den Institutionen individuell zugeschnittene Leistungsvereinbarungen aus. Mit den Beiträgen des Kantons, ihren selbst erwirtschafteten Erträgen und ihren Eigenleistungen tragen die Non Profit Organisationen in der Altenpflege, im Gesundheitswesen, in der Leitung von Heimen und Tagesstätten, in der Jugendarbeit und in weiteren Bereichen auch zu hoher Wertschöpfung bei.
Die Institutionen sind rechtlich eigenständige Unternehmen, durch ihre Leistungsvereinbarungen aber stark an den Kanton gebunden. Mit der Gewährung der Subventionen überwacht der Kanton zu Recht die erbrachten Leistungen und stellt entsprechende Bedingungen. Der unternehmerische Spielraum ist für die Institutionen eng. Gemäss Subventionsgesetz § 6, Absatz 4, sind die Subventionen auf maximal fünf Jahre zu befristen und in der Regel nicht zu indexieren. So kann es je nach Gegebenheit für Institutionen schwierig werden, eingetretene Lohnteuerungen und andere Kostenerhöhungen innerhalb ihrer Budgets aufzufangen.
Verschiedene grössere und kleinere gemeinnützige Institutionen sind um den Erhalt ihrer Konkurrenzfähigkeit besorgt. Muss auf einen Teuerungsausgleich über einen längeren Zeitraum verzichtet werden, weil die finanziellen Verhältnisse dies nicht zulassen und auch eine Reallohnerhöhung kaum möglich ist, kann sich dies auf die Zufriedenheit der Mitarbeitenden ungünstig auswirken. Es besteht zuweilen die Gefahr der Personalabwanderung. Bei Institutionen mit hohen Sachkosten kann sich die Lage zusätzlich verschärfen.
In seiner Antwort auf den Anzug Silvia Schenker und Konsorten betreffend Änderung des Subventionsgesetzes (FD 027083, Basel 8. Sept. 2004 / RRB vom 7. Sept. 2004) hält der Regierungsrat unter 10. Vertragsverhandlungen folgendes fest:
In verschiedenen Fällen wurde dabei auch schon einem ausgewiesenen Nachholbedarf bei der Lohnentwicklung Rechnung getragen. Wenn es einer Institution trotz unternehmerischer Anstrengung und Nutzung der Ertragsmöglichkeiten nicht gelingt, ihrem Personal angemessene Anstellungsbedingungen zu erhalten, ist der Regierungsrat grundsätzlich bereit, im Einzelfall eine Überprüfung vorzunehmen.
Hier setzt die Motion an, welche dieses Versprechen des Regierungsrates in einem Zusatz im Subventionsgesetz aufgenommen haben will. Damit wird die Position der Leistungserbringer gestärkt, die unter gegebenen Voraussetzungen nicht bloss um eine Überprüfung des Vertrages bitten können, sondern den betroffenen Institutionen das Recht zugesteht, bei Erreichung der gesetzten Kriterien eine Überprüfung der Leistungsvereinbarung verlangen zu können.
So fordert die vorliegende Motion, dass bei der Aushandlung neuer und bei der Erneuerung bestehender Leistungsvereinbarungen individuelle Kriterien ausgehandelt werden sollen, nach denen die Leistungsabgeltung einer Überprüfung unterzogen wird, wenn die vereinbarten Interventionslimiten erfüllt sind.
Neufassung von § 6 Ziffer 4 des Subventionsgesetzes:
Die Subventionen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Es werden individuell vertragliche Interventionslimiten vereinbart, bei deren Überschreitung während der Vertragsdauer die aufgelaufende Teuerung sowie durch die Teuerung nicht berücksichtigte Kostensteigerungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden müssen.